Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sieht vor, dass Hersteller und Inverkehrbringer von bestimmten Einwegkunststoffprodukten die Kosten der Abfallbewirtschaftung anteilig tragen sollen. Dies umfasst die Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, sowie behördlich veranlasste Reinigungsaktionen und Sensibilisierungsmaßnahmen. Die Kostenanteile werden an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und andere entsprechend berechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts geleitet.

Betroffene Produkte & geplante Abgabesätze:

Die betroffenen Produktgruppen sind im EWKFondsG definiert. Generell gilt, dass Einwegprodukte betroffen sind, die ganz oder teilweise aus Kunststoff (auch Bio-Kunststoff) bestehen. Die entsprechend festgelegten Abgabesätze regelt die Einwegkunststofffondsverordnung.

 

Folgende Produktgruppen im Einweggeschirr-Discount sind betroffen:

  • Lebensmittelbehälter mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme gedacht sind und in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden (Geplanter Abgabesatz: 0,177 € /kg)

  • Getränkebecher einschließlich Verschlüsse und Deckel bis zu einem Füllvolumen von 3 Litern (Geplanter Abgabesatz: 1,231 € /kg)

  • Leichte Kunststofftragetaschen (Geplanter Abgabesatz: 3,790 € /kg)

  • Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege (Geplanter Abgabesatz: 0,060 € /kg)

 

Hinweis: Sollten Sie Tüten und Folienverpackungen nutzen, die Sie mit Lebensmitteln befüllen, die unmittelbar aus der Verpackung heraus verzehrt werden, sind Sie selbst dazu verpflichtet sich zu registrieren und die Sonderabgabe abzuführen.

 

Weitere Informationen: Das Umweltbundesamt bietet detaillierte Informationen zu den Regelungen bezüglich des EWKFondsG.


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Telefon: 06542 / 954 00 96